• Service Terms

Servicebedingungen (Technischer Dienst)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceverträge

für Kunden mit Wohn- oder Firmensitz in der Schweiz

der Wetrok AG, Steinackerstrasse 62, 8302 Kloten («Wetrok»)

Gültig ab 01.07.2025

 

1.         Allgemeines

1.1.      Wetrok ist ein Schweizer Unternehmen für moderne Reinigungstechnik, das mit Reinigungs-, Pflege- und Schutzprodukten, Maschinen, Geräten, Transportwagen, Verbrauchsmaterialen und Handhygienesystemen ein breites Produktesegment führt.

1.2.      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB-Services») gelten für Serviceverträge zwischen Wetrok und ihren Kunden (nachfolgend «Kunden»).
Spätestens mit dem Abschluss eines Servicevertrages gelten die AGB-Services vom Kunden als akzeptiert.

1.3.      Wetrok schliesst grundsätzlich nur mit professionellen Kunden (Business-to-Business) mit Wohn- oder Firmensitz in der Schweiz [oder Liechtenstein] Serviceverträge ab.

1.4.      Die AGB-Services sind ein integrierter Bestandteil der Serviceverträge von Wetrok. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese im Servicevertrag oder von Wetrok anderweitig schriftlich bestätigt sind.

1.5.      Wetrok bietet den Servicevertrag in verschiedenen Varianten an. Die vereinbarte Variante ergibt sich aus dem Servicevertrag (Basic / Advanced / Premium Connect).

1.6.      Der Abschluss eines Servicevertrages setzt die Inbetriebnahme eines Produktes von Wetrok voraus. Produkte, bei denen, während 2 Jahren ab Inbetriebnahme kein Kontrollbesuch durch Wetrok durchgeführt wurde, können erst nach der Durchführung einer kostenpflichtigen Inspektion von Wetrok und gegebenenfalls eine Instandsetzung in einen Servicevertrag aufgenommen werden.

 

2.         Leistungsumfang

2.1.      Der Leistungsumfang des Servicevertrages ist abhängig von der vereinbarten Variante und wird im Servicevertrag definiert. Der Servicevertrag gilt nur für die ausdrücklich aufgeführten Wetrok-Produkte.

2.2.      Der Service gemäss Servicevertrag, insbesondere der Kontrollbesuch, wird in der Regel und mindestens einmal jährlich erbracht, sofern nicht im Servicevertrag anders vereinbart.

2.3.      Der Zeitpunkt, wann die Kontrollbesuche innerhalb der Vertragslaufzeit ausgeführt werden, wird in Absprache mit dem Kunden bestimmt. Der Zeitpunkt wird unter Berücksichtigung der optimalen Auslastung der Kapazitäten festgelegt.

 

3.         Leistungsausschluss


3.1.      Ausgeschlossen vom Servicevertrag ist der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit Kontrollbesuchen oder Reparaturen, welcher zur Behebung von Schäden entsteht, deren Ursache auf eine der folgenden Handlungen zurückzuführen ist:

  • Mutwillige, fahrlässige oder unsachgemässe Behandlung oder Bedienung der Maschine und / oder des Datentrackers.

  • Nicht befolgen der Bedienungsanleitung.

  • Manipulationen, Modifikationen und Reparaturen jedweder Art oder sonstige Eingriffe an Maschinen, Datentracker etc., ausgeführt vom Besitzer oder einer Drittperson, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Wetrok AG.

  • Schäden, die aufgrund der Abschaltung des Datentrackers bzw. des Verbringens der Maschine in Räume oder Gebiete ohne Funkempfang entstanden sind bzw. nicht erkannt wurden.

3.2.      Batterien, Ladegeräte und Saugmotoren sowie Verbrauchsmaterialien werden immer separat in Rechnung gestellt.

 

4.         Beginn, Laufzeit und Kündigung des Servicevertrages

4.1.      Der Servicevertrag wird mit der Unterzeichnung des Servicevertrages vom Kunden und Wetrok für die Vertragsparteien rechtsgültig abgeschlossen.

4.2.      Die Serviceverträge werden fest für eine Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen und erneuern sich in der Regel jeweils stillschweigend um weitere zwölf Monate.

4.3.      Nachträgliche Änderungen von rechtsgültigen Serviceverträgen (einschliesslich dieser Klausel 4.3) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

4.4.      Der Servicevertrag kann schriftlich per Einschreiben (an Wetrok AG, Steinackerstrasse 62, 8302 Kloten) auf das Ende der jährlichen Servicevertragsperiode ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss zwei Monate vor Ablauf des Vertragsperiode an der jeweils im Servicevertrag vorgesehenen Adresse der Vertragspartei eingehen.

4.5.      Der Kunde kann den Servicevertrag schriftlich per Einschreiben (an Wetrok AG, Steinackerstrasse 62, 8302 Kloten) in folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats ausserordentlich kündigen:

  • Nach Erhalt der einseitigen Änderungen dieser AGB

  • Bei Auflösung beziehungsweise Liquidation des Vertragspartners

  • Bei dauerhafter Unbrauchbarkeit der Vertragsmaschine

In diesen Fällen wird der auf die verbleibende Vertragsdauer entfallende Betrag – unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und Aufwendungen – anteilsmässig rückvergütet.

 

5.         Servicegebühr / Rechnungsstellung / Rücktritt

5.1.      Die Servicegebühr der Serviceabonnements richten sich nach dem jeweiligen Servicevertrag und der darin enthaltenen Preisliste. Preisänderungen bleiben bis zur schriftlichen Unterzeichnung des Servicevertrages ausdrücklich vorbehalten.

5.2.      Wetrok kann die Servicegebühr auf Beginn der neuen jährlichen Vertragsperiode ändern, namentlich wegen allgemeiner Teuerung, teureren oder wartungsaufwändigeren Arbeitshilfsmittels oder anderen Kostenänderungen.

5.3.      Sämtliche Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuern und exkl. allfällig weiterer gesetzlicher Gebühren und Abgaben in Schweizer Franken (CHF). Die Mehrwertsteuer und etwaige gesetzliche Gebühren und Abgaben werden separat und ebenfalls in Schweizer Franken (CHF) ausgewiesen.

5.4.      Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus. Anrecht auf Leistungen aus diesem Servicevertrag besteht jeweils erst mit Eingang der Zahlung. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, setzt Wetrok eine Frist von 30 Tagen an. Nach dieser Frist kann Wetrok mit sofortiger Wirkung vom Servicevertrag zurücktreten.

 

6.         Geräteaustausch

6.1.      Wird eine Vertragsmaschine dauerhaft unbrauchbar, kann diese im Einvernehmen mit Wetrok durch ein Ersatzgerät ersetzt werden. Der bestehende Servicevertrag kann in diesem Fall auf das neue Gerät übertragen werden.

6.2.      Alternativ kann der Servicevertrag mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats ausserordentlich gekündigt werden. In diesem Fall wird der auf die verbleibende Vertragsdauer entfallende Betrag – unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und Aufwendungen – anteilsmässig rückvergütet.

 

7.         Gewährleistung

7.1.      Es gelten die Gewährleistungsansprüche der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten der Wetrok AG (AGB). Diese sind unter www.wetrok.ch/agb abrufbar oder können per E-Mail an info@wetrok.ch angefordert werden.

 

8.         Haftungsbeschränkung und -ausschluss

8.1.      Die Haftung von Wetrok unter dem Servicevertrag ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen auf maximal die jährliche Servicegebühr beschränkt.

Jede weitere resp. darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Kunden für irgendwelche Schäden werden hiermit wegbedungen. Namentlich haftet Wetrok in keinem Fall für (i) leichte und mittlere Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, (iii) nicht realisierte Einsparungen sowie (iv) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen von Wetrok.

8.2.      Weiter haftet Wetrok insbesondere nicht bei fahrlässiger oder bestimmungswidriger Benutzung, Missachtung von Betriebsvorschriften, Nutzungseinschränkungen / Sicherheitshinweisen und Technische Dokumentation.

 

9.         Force-Majeure

Wetrok übernimmt keine Haftung für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen sind, die ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Wetrok liegen (höhere Gewalt).

Als höhere Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht abschliessend: Naturereignisse, Pandemien, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Rohstoffknappheit, Transport- oder Lieferengpässe sowie sonstige unvorhersehbare und nicht beherrschbare Ereignisse.

 

10.       Pflichten des Kunden

10.1.   Der Kunde verpflichtet sich allfällige Adressänderungen der Wetrok schriftlich per E-Mail an info@wetrok.ch zu melden.

10.2.   Der Kunde ist verpflichtet, Wetrok den freien Zugang zu den Vertragsprodukten zu ermöglichen. Durch Verletzung dieser Pflicht verursachter finanzieller oder zeitlicher Mehraufwand von Wetrok wird in Rechnung gestellt.

10.3.   Der Kunde ist verpflichtet, die von Wetrok verrechnete Servicegebühr pro Vertragsjahr innert 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils im Voraus vor der Vertragsperiode.

 

11.       Datenschutz

11.1.   Die Bearbeitung der durch Wetrok erhobenen Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. Die Daten werden ausschliesslich zur Vertragserfüllung verwendet und nicht an Dritte weiteregegeben, ausser dies ist zur Leistungserbringung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

11.2.   Für die Bearbeitung von Personendaten gilt im Übrigen die Datenschutzerklärung in der aktuell gültigen Fassung. Diese ist abrufbar unter www.wetrok.ch/datenschutz.

 

12.       Salvatorische Klausel

12.1.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Auftragserteilung durch den Kunden unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung von Wetrok am nächsten kommen.

12.2.   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die vorliegenden AGB als lückenhaft erweisen.

 

13.       Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1.   Die vorliegenden AGB unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 («Wiener Kaufrecht») sowie unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen.

13.2.   Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Bülach.

 

Wetrok behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen dieser AGB werden den Kunden umgehend mitgeteilt. Gegenüber dem Kunden massgebend ist die Fassung der AGB im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden.