Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Wetrok AG, Kloten, Schweiz
1. Allgemeines
Diese AEB gelten in der jeweils aktuellen Version für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten bzw. Anbieter (nachfolgend Lieferant) und der Wetrok AG (nachfolgend WETROK).
Änderungen der AEB werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt und gelten nach 7 (sieben) Tagen ab Zustellung als anerkannt, sofern kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
Durch Annahme der Bestellung erklärt sich der Lieferant ausdrücklich mit diesen AEB der WETROK einverstanden.
WETROK ist nicht an Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Lieferanten gebunden, welche die vorliegende AEB ersetzen oder abändern, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer allfälligen Auftragsbestätigung oder allgemeiner Korrespondenz erfolgt.
2. Angebote
Angebote an WETROK sind jeweils für mindestens 3 (drei) Monate ab Eintreffen bei WETROK für den Lieferanten bindend und begründen weder Anspruch auf ein Entgelt noch auf Kostenersatz.
3. Bestellungen
Bestellungen erfolgen schriftlich oder systemisch durch WETROK, im Regelfall in Form von Lieferabrufen mit verbindlicher Bestellmenge, verbindlichem Preis und Liefertermin und müssen eine individuelle Bestellnummer/Identifikation von WETROK enthalten.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innert 3 (drei) Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen.
Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen sowie Ergänzungen, Änderungen oder abweichende Bedingungen werden von WETROK nur anerkannt, wenn sie noch schriftlich bestätigt worden sind.
Der Lieferant ist angehalten, ohne dass es eines spezifischen Vermerks im Auftrag von WETROK bedarf, Lagerungs-, Betriebs- und Wartungsanweisungen der Lieferung hinzuzufügen.
4. Mengenkontrakte
Die Mengenkontrakte enthalten die voraussichtlichen Mengenbudgets (best estimate), für die im Mengenkontrakt definierte Zeitperiode. Die verbindliche Bestellung erfolgt mit schriftlichem Abruf, unter Angabe des gewünschten Liefertermins.
Mengenbudgets können je nach individueller Vereinbarung als verbindlich erklärt werden. Eine solche Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
Die in den Rahmenaufträgen fixierten Preise sind für die gesamte Zeitdauer des Rahmenauftrages gültig.
5. Lieferung und Liefertermine
Wenn keine andere Vereinbarung besteht, ist der Liefertermin verbindlich und versteht sich als eintreffend bei WETROK.
Muss der Lieferant annehmen, dass eine termingerechte Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, muss er dies WETROK unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung melden.
Teillieferungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von WETROK zulässig.
Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis von WETROK erfolgen.
Mehr- oder Minderlieferungen dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis von WETROK erfolgen.
6. Verzug
Erfolgt die Lieferung nicht zu dem in der Bestellung / im Lieferabruf angegebenen und durch den Lieferanten gemäss Ziffer 3 bestätigten Zeitpunkt / Zeitraum, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Termins in Verzug.
Befindet sich der Lieferant in Verzug, kann WETROK, ungeachtet eines Verschuldens des Lieferanten, nach Gewährung einer Nachfrist von 5 Tagen ab dem Datum, zu welchem die Lieferung ursprünglich geschuldet gewesen wäre, weiterhin auf der Erfüllung beharren. Alternativ steht es WETROK zu, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten.
Vorbehalten bleibt das Recht von WETROK, verspätet eingetroffene Ware an den Lieferanten, unter Verrechnung des vereinbarten Kaufpreises sowie des entstandenen Verzugsschadens (Transport-, Lager-, Verzollungskosten), zurückzugeben.
7. Konventionalstrafe
Kommt der Lieferant in Verzug, bleibt es WETROK vorbehalten, eine Konventionalstrafe in der Höhe von pauschal 1 % des Kaufpreises der zu liefernden Ware pro Verzugswoche einzufordern.
8. Lieferungen von Dritten und Haftung von Hilfspersonen
Die Weitervergabe der Bestellungen des Lieferanten an einen Dritten / Unterakkordanten ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WETROK nicht zulässig.
Der Lieferant haftet vollumfänglich für die von seinen Vertragspartnern und Hilfspersonen verursachten Schäden, ungeachtet des eigenen Verschuldens.
9. Aufmachung und Verpackung
Die Kosten für Aufmachung und Verpackung sind, sofern nicht anders vereinbart, im Preis inbegriffen. Durch mangelhafte oder unzweckmässige Verpackung und/oder durch mangelhafte Auszeichnung / Beschriftung verursachte Kosten oder Schäden gehen zulasten des Lieferanten.
10. Eigentum der Ware
Eigentumsvorbehalte werden ohne schriftliche Einwilligung von WETROK nicht anerkannt.
11. Eigentum und Gefahr
Die Gefahr an der Ware geht zu jenem Zeitpunkt auf WETROK oder auf einen von WETROK bezeichneten Dritten über, in dem die Ware vom Lieferanten an WETROK bzw. an einen Dritten tatsächlich übergeben wurden. Weisungen betreffend den Versand und die Anlieferung sind vom Lieferanten strikt einzuhalten.
12. Qualität der Ware
Der Lieferant sichert die Lieferung qualitativ hochwertiger Ware zu. Jede Abweichung von Herstellvorschriften, Spezifikationen, Qualitätsanforderungen für Rohstoffe und Endprodukte, Zeichnungen, massgeblichen freigegebenen Mustern, etc. gilt als Mangel. Veränderungen der Materialzusammensetzung, Ausführung, etc. sind strikt untersagt, sofern WETROK nicht vorgängig schriftlich zugestimmt hat.
13. Warenprüfung
Der Lieferant sichert zu, dass nur Ware geliefert wird, welche die Spezifikationen vollumfänglich erfüllt (s. Ziffer 12) und entlastet WETROK von der Durchführung technischer Eingangsprüfungen. WETROK prüft die eingehenden Produktlieferungen lediglich bezüglich Übereinstimmung mit dem Lieferschein auf Identität gemäss Etikett (EAN Code), Menge und offensichtlichen Transportschäden.
14. Mängelrüge
Die gesetzlichen oder vom Lieferanten angesetzten Prüf- und/oder Rügefristen werden ausdrücklich wegbedungen. WETROK ist berechtigt, erkennbare und versteckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist nach dem Verkauf der Ware durch WETROK oder andere Vertragspartner an den Endkunden bzw. bis zum Ablauf der gegenüber dem Endkunden geltenden Garantiefrist bzw. des Haltbarkeitsdatums zu rügen und entsprechenden Schaden geltend zu machen.
15. Garantie und Haftung
Der Lieferant haftet vollumfänglich für alle Mängel der Ware innerhalb der vereinbarten Garantiefrist gemäss Ziffer 14.
Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten und/oder zugelieferten Teile und Waren.
Wird der Lieferant innerhalb der Garantiefrist berechtigterweise von WETROK in Anspruch genommen, leistet der Lieferant an WETROK was folgt:
• Rückerstattung des Verkaufspreises sowie kostenlose Rücknahme oder Entsorgung der defekten Ware und
• Vollständiger Ersatz von Mangelfolgeschäden.
16. Rechtsgewährleistung
Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ware keine gesetzlichen Normen, Unfallverhütungsvorschriften, Regelungen, etc. die am Bestimmungsort Gültigkeit haben, verletzt.
Im Weiteren leistet der Lieferant Gewähr, dass die Ware keine Rechte Dritter – insbesondere vertraglicher, sachen- und immaterialgüterrechtlicher Natur – verletzt.
Stellt WETROK fest, dass die Ware oder ein Teil davon gesetzliche Normen, Vorschriften, Regelungen und/oder Rechte Dritter verletzt, kann sie vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder die bereits bezogene Ware gegen volle Entschädigung zurückgeben. Der Lieferant ist zur Tragung aller Kosten sowie der Schäden verpflichtet, die in diesem Zusammenhang entstanden sind. Die Pflicht zur Schadloshaltung besteht insbesondere auch dann, wenn WETROK oder seine Vertragspartner, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkennt und aussergerichtlich regelt.
Wird WETROK in einen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, so ist der Lieferant verpflichtet, WETROK oder dessen Vertragspartner bei der Führung des Rechtsstreites zu unterstützen. Der Lieferant haftet für die anfallenden Kosten des Rechtsstreites sowie für Schadenersatzleistungen an Dritte mit.
Falls von WETROK gefordert, ist der Lieferant verpflichtet, eine dem in Bezug auf der Bestellung möglichen Risiko angepasste Haftpflichtversicherung, inklusive Produkthaftpflichtversicherung unter Deckung der vertraglich übernommen Haftungen abzuschliessen und aufrechtzuerhalten. WETROK kann der Nachweis des Bestehens dieser Versicherung verlangen. WETROK ist ausserdem berechtigt, die erforderliche Mindestdeckung vorzugeben.
17. Produkthaftung
Wird WETROK oder eine WETROK Tochtergesellschaft bzw. ein weiterer Vertragspartner aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so garantiert der Lieferant eine vollständige Schadloshaltung.
Der Lieferant verpflichtet sich zudem, eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden aufrechtzuerhalten, wobei die Deckungssumme die Haftpflicht des Lieferanten nicht begrenzt.
18. Rechnungsstellung und Fälligkeit der Kaufpreisforderung
Rechnungen sind WETROK im Doppel mit Ursprungsnachweis gemäss den einschlägigen Vorschriften zuzustellen.
Die Kaufpreisforderung wird, sofern nicht anders vereinbart, zu den in der Bestellung definierten Zahlungskonditionen fällig, im Normalfall innert 20 Tage nach Erhalt bzw. Abnahme der Ware mit 2 % Skonto, bzw. 30 Tage netto. Vorbehalten bleiben geltend gemachte Sach- oder Rechtsgewährleistungsansprüche sowie die Verrechnung mit fälligen Gegenforderungen.
19. Materialbeistellung
Für Bestellungen, bei welchen Materialbeistellungen durch WETROK vereinbart wurde, hat der Lieferant rechtzeitig die benötigte Menge unter Berücksichtigung der Beschaffungsfristen von WETROK für die Beistellmaterialien anzufordern.
20. Werkzeuge
Werkzeuge, die von WETROK dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden bzw. im Auftrag von WETROK durch den Lieferanten erstellt wurden, dürfen, sofern nicht anders vereinbart, nicht für die Ausführung von Aufträgen Dritter verwendet werden.
Die Werkzeuge sind zweckmässig zu lagern und zu warten. Der Lieferant gewährleistet die jederzeit einwandfreie Einsatzbereitschaft der Werkzeuge.
Die Werkzeuge verbleiben im ausschliesslichen Eigentum von WETROK und sind WETROK auf Verlangen umgehend herauszugeben oder auf Verlangen von WETROK zu vernichten.
In den meistens Fällen wird ein separater, den AEB übergeordneter, Werkzeug- Herstellungs-, Leih-, oder Nutzungsvertrag erstellt.
21. Immaterialgüterrechte
Patente, Spezifikationen, Herstellvorschriften und Marken, die damit verbundenen Aufmachungen und Ausstattungen der Ware, sowie alle Rechte an Zeichnungen, Plänen, Mustern, Druckvorlagen und Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Ware, welche dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden oder im Auftrag von WETROK durch den Lieferanten erstellt wurden, sind und bleiben Eigentum von WETROK.
22. Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von WETROK erhaltenen Informationen, insbesondere Rezepturen, Spezifikationen, Herstellvorschriften, Zeichnungen, etc. geheim zu halten und nicht an Dritte herauszugeben und wird die nötigen Vorkehrungen treffen, um seine Mitarbeitenden an diese Verpflichtung zu binden. Vorbehältlich eventueller Schadenersatzforderungen ist bei nachgewiesener Zuwiderhandlung die Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 50'000.— geschuldet.
23. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AEB unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar werden, aus welchem Grund auch immer, berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Regelung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen zu setzen, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen an die Stelle der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, wie es in diesem Vertrag festgelegt ist, unberührt lässt. Dies gilt auch für die Erfüllung von etwaigen behördlichen Auflagen oder im Falle einer Lücke. Diese Regelung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
24. Datenschutzrichtlinien
Der Lieferant hat die allgemein gültigen Datenschutzrichtlinien einzuhalten und hat das aktuell gültige Dokument der WETROK rechtsgültig zu unterzeichnen und zu retournieren.
25. Verhaltenskodex
Der Lieferant hat den gültigen Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten und hat das aktuell gültige Dokument rechtsgültig unterzeichnet zu retournieren.
26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Kloten (ZH), Schweiz.
Ausgabe 01. Juni 2020